AGB

 

§ 1 ALLGEMEINES

 

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FLS GmbH (nachfolgend kurz: „FLS“) gelten ausschließlich für sämtliche Verträge zwischen FLS und Kunden, insbesondere Softwarelizenzkauf-, Softwaremiet- und Softwarepflegeverträge sowie Verträge über die Bereitstellung von Software as a Service. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, FLS stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn FLS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

 

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

2.1
Angebote von FLS sind freibleibend.

2.2
Bestellungen des Kunden, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, kann FLS innerhalb von vier Wochen annehmen, insbesondere auch dadurch, dass FLS die Leistung innerhalb dieser Frist ausführt.

2.3
An Angebotsunterlagen, insbesondere Softwarebeschreibungen, Lizenzmodellen oder sonstigen Unterlagen, die der Kunde von FLS erhält, behält sich FLS sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FLS nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind FLS - ohne Zurückhaltung von Kopien - unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

2.4
Aufträge werden im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung von FLS verbindlich. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.

 

§ 3 PREISE

3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von FLS nichts anderes ergibt, gelten die Preise von FLS netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung eintreten, wird die am Tag der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer berechnet und dem Kunden eine sich ergebende Differenz berechnet bzw. erstattet.

3.2
Im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung von FLS nicht vorhersehbare und von FLS nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und/oder sonstige Kostenänderungen berechtigen FLS zu entsprechenden Preisanpassungen.

3.3
Liegen im Fall des Abschlusses eines Softwarelizenzvertrages zwischen Vertragsabschluss und Übergabe der Vertragssoftware mehr als vier Monate, ist FLS berechtigt, seine Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 5 % anzuheben.

3.4
Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.

3.5
Etwaige Kosten für Verpackung und Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde etwaige Zölle und/oder Einfuhrsteuern.

3.6
Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1
Die Zahlungsbedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung von FLS.

4.2
Rechnungen von FLS sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FLS berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt FLS ausdrücklich vorbehalten.

4.3
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere durch fehlende Kreditwürdigkeit, des Kunden gefährdet wird, ist FLS unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche zur Verfügung gestellte und noch nicht bezahlte Leistungen sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu erbringende Leistung Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat FLS das Recht, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

4.4
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

 

§ 5 LEISTUNG UND LEISTUNGSZEIT

5.1
Der von FLS geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Leistungsanforderung des Kunden, die beispielsweise Gegenstand eines Lastenheftes des Kunden sind, sind nur dann verbindlich, wenn sie entweder Gegenstand der Auftragsbestätigung von FLS oder aber einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen FLS und dem Kunden sind.

5.2
FLS ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

5.3
Leistungstermine oder Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Rahmen der Auftragsbestätigung von FLS ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.

5.3.1
Ein verbindlicher Leistungstermin bzw. eine verbindliche Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt, dass FLS von einem etwaigen Subunternehmer, mit dem FLS aus Anlass des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages ein entsprechendes Deckungsgeschäft geschlossen hat, richtig, vollständig und rechtzeitig selbst beliefert wird.

5.3.2
Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Frist nach Maßgabe von § 6.1 übergeben ist.

5.3.3
Die Leistungsfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. hinsichtlich der kundenseitig beizubringenden technischer Daten und Unterlagen, Hard- und/oder Software, Kommunikationseinrichtungen, Datenträger und Basisprogramme sowie hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung oder der Übergabe einer Zahlungsgarantie, ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.4
Wird FLS durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden und die von FLS nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten insbesondere an datenführenden Leitungen, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung. FLS übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko.

5.4.1
FLS hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.

5.4.2
FLS wird sich – soweit möglich – unverzüglich um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Sollten sich im Falle einer Ersatzbeschaffung die Kosten von FLS erhöhen, ist FLS zu Preisanpassungen gegenüber dem Kunden berechtigt. FLS wird den Kunden über die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung und über etwaige Preisanpassungen vorab ebenfalls unverzüglich unterrichten.

5.5
Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung oder aber die Preisanpassung nach § 5.4.2 für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, 323 Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).

5.6
FLS hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen nach Maßgabe von § 10. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.

 

§ 6 GEFAHRÜBERGANG UND ABNAHME

6.1
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Abschluss eines Software-Lizenzvertrages Erfüllungsort für die Übergabe der Vertragssoftware der Sitz von FLS. Im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragssoftware folglich auf den Kunden über mit Aushändigung des Datenträgers an den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer etwaige Frachtkosten trägt. Das Gleiche gilt im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich sowie bei Mitteilung der Versandbereitschaft von FLS an den Kunden, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat.

6.2
Grundsätzlich bedarf es bei den typischerweise zwischen FLS und den Kunden abgeschlossenen Verträgen keiner Abnahme. Soweit ausnahmsweise – auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen FLS und dem Kunden - eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt Folgendes:

6.2.1
Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellten Leistungen von FLS abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistungen von FLS nicht innerhalb einer ihm von FLS bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

6.2.2
Finden nach der Vereinbarung der Parteien gemeinsame Abnahmeprüfungen statt um zu ermitteln, ob die Leistungen von FLS den vertraglichen Bestimmungen entspricht, teilt FLS dem Kunden schriftlich (per E-Mail, Brief oder Fax) die Abnahmebereitschaft mit. Diese Mitteilung sieht einen Termin für Abnahmeprüfungen vor, der dem Kunden genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen ggf. vertreten zu lassen. Vorbehaltlich individualvertraglicher Vereinbarungen im Einzelfall trägt FLS seine eigenen für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Personalkosten. Der Kunde trägt sämtliche verbleibenden Kosten für die Abnahmeprüfungen und stellt insbesondere auf seine Kosten die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte im Übrigen und/oder Hilfsmittel zur Verfügung.

6.2.3
Ist der Kunde trotz einer Mitteilung gemäß § 6.2.2 Satz 1 am Termin der Abnahmeprüfung nicht anwesend oder vertreten oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß § 6.2.2 Satz 4 nicht nach, gelten die Prüfungen als an dem Tag erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung von FLS angegeben ist.
Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde der Abnahmefiktion binnen einer Frist von 14 Tagen widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt an dem Tag, der gemäß der Mitteilung von FLS als Termin für die Abnahmeprüfungen vorgesehen ist. FLS weist den Kunden spätestens mit Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hin.

Die Leistungen von FLS sind abgenommen,

  • wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß §§ 6.2.2, 6.2.3 als erfolgreich durchgeführt gelten;
  • wenn der Kunde – ohne dass die Vertragsparteien eine gesonderte Abnahmeprüfung vereinbart hätten – die Leistungen von FLS bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.

6.2.4
Die Durchführung der Abnahme wird von FLS und dem Kunden in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll dokumentiert, das vom Kunden erstellt wird und von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

6.3
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die FLS nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

 

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

7.1
FLS behält sich bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an der Vertragssoftware vor („Vorbehaltsware“).

7.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FLS nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt von Vertrag liegt insbesondere dann vor, wenn FLS den Kunden auffordert, die Nutzung der Vorbehaltsware unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtlich auf seinen Systemen installierten Kopien der Software unverzüglich und vollständig zu löschen sowie eine ggf. erstellte Sicherungskopie zu löschen oder an FLS auszuhändigen.

 

§ 8 RÜGEPFLICHTEN, RECHTE WEGEN SACHMÄNGELN

8.1
Bei Abschluss eines Software-Lizenzvertrages gilt im Hinblick auf die Gewährleistung Folgendes:

8.1.1
FLS weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie unter allen denkbaren Einsatzbedingungen fehlerfrei funktioniert.

Vor diesem Hintergrund leistet FLS Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit bzw. dafür, dass die Vertragssoftware die für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllt sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Mängelrechte bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und einer unerheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.

Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferungen gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

8.1.2
Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu untersuchen. Fehlmengen und Falschlieferungen sowie erkennbare Mängel der Vertragssoftware sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandung bei FLS anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form zu rügen.

8.1.3
Im Falle eines Sachmangels ist FLS zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung.

Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Umgehung (Work around) erfolgen.

Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, ist FLS unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines neuen Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

8.1.4
FLS ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. FLS genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem FLS mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

8.1.5
Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von FLS tätig, sondern reicht FLS lediglich ein fremdes Erzeugnis an den Kunden durch, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche von FLS gegen seinen Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von FLS zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Mängelhaftung von FLS unberührt.

8.1.6
Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein Selbstvornahmerecht des Kunden ist ausgeschlossen. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, ist die Haftung von FLS begrenzt nach Maßgabe von § 10.

8.1.7
Gewährleistungsansprüche des Kunden und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang gemäß § 6. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit deren Lieferung zu laufen.

Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 10.1 Satz 1 und § 10.2 Satz 2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

8.1.8
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.

8.1.9
FLS haftet nicht für Mängel,

  • die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird;
  • die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungen und Modifikationen an der Vertragssoftware vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des mit FLS geschlossenen Software-Lizenzvertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von FLS berechtigt zu sein;
  • die auf einer schlechten Instandhaltung oder fehlerhaften Reparatur durch den Kunden beruhen;
  • zu deren Behebung Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen wurden, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig erfolgten.

8.2
Bei Abschluss eines Software-Pflegevertrages gelten die Regelungen unter § 8.1 entsprechend, sofern bei der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Programmversionen eine erfolgsorientierte, mithin werkvertragliche Tätigkeit ggf. mit kaufvertraglichen Bezügen geschuldet ist. Soweit die Tätigkeiten von FLS tätigkeitsorientiert sind, mithin eine dienstvertragliche Tätigkeit geschuldet ist, richten sich die Ansprüche des Kunden für den Fall der Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Regelungen, mit der Maßgabe, dass die Haftung von FLS auf Schadensersatz in Sinne des § 10 begrenzt ist.

8.3
Bei Abschluss eines Vertrages über die Bereitstellung von Software as a Service gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur mietrechtlichen Gewährleistung, d.h. dass insbesondere § 536b BGB (betreffend die Kenntnis des Kunden vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme des Vertragsangebotes von FLS) und § 536c BGB (betreffend während der Vertragslaufzeit auftretender Mängel und betreffend die Mängelanzeige durch den Kunden) Anwendung finden. Ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 1 BGB, der eine Schadensersatzpflicht von FLS regelt, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Die Haftung von FLS auf Schadensersatz ist begrenzt nach Maßgabe von § 10.

 

§ 9 ANSPRÜCHE BEI RECHTSMÄNGELN

9.1
Die von FLS aufgrund eines geschlossenen Software-Lizenzvertrages gelieferte, überlassene bzw. zur Verfügung gestellte Vertragssoftware ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.

9.2
Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat FLS auf eigene Kosten alles Zumutbare zu tun, um die Vertragssoftware gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird FLS von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und FLS sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Vertragssoftware gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

9.3
Soweit Rechtsmängel bestehen, ist FLS nach eigener Wahl berechtigt,

  • durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware beeinträchtigen, zu beseitigen oder
  • deren Geltendmachung zu beseitigen oder
  • die Vertragssoftware in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Vertragssoftware nicht erheblich beeinträchtigt wird,und verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

9.4
Scheitert eine Freistellung gemäß § 9.3 binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Insoweit gilt § 8.1.6 entsprechend.

9.5
Soweit im Rahmen eines Software-Pflegevertrages Updates, Upgrades, neue Programmversionen oder sonstige Kaufgegenstände oder Werkleistungen an den Kunden geliefert oder erbracht werden, bestimmen sich Rechtsmängelansprüche des Kunden hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Fehlerbeseitigung darstellen, ebenfalls nach den §§ 9.1-9.4.

9.6
Soweit FLS dem Kunden im Rahmen eines Vertrages über die Bereitstellung von Software as a Service FLS-Softwareanwendungen zur Nutzung überlässt, gelten §§ 9.1-9.4 mit folgender Maßgabe entsprechend:

9.6.1
Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der FLS-Softwareanwendungen beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet.

9.6.2
Eine nicht vorhandene Nutzbarkeit der FLS-Softwareanwendungen und/oder der FLS-Software-Daten aus rechtlichen Gründen gilt als Nichtverfügbarkeit im Sinne des Vertrages über die Bereitstellung von Software as a Service.

 

§ 10 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ

10.1
FLS haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.

10.2
Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von FLS übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3
Eine Haftung von FLS ist ausgeschlossen

  • für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nicht entsprechend den Vorgaben von FLS, wie sie insbesondere im Rahmen des Lizenzscheins niedergelegt sind, benutzt wird;
  • für Schäden, die auf eine unzureichende oder fehlende Wartung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, mit deren Durchführung der Kunde FLS nicht beauftragt hat;
  • für Schäden, die durch Teile des Vertragsgegenstandes verursacht worden sind, an denen Dritte Instandset-zungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige Veränderun-gen vorgenommen haben und die nicht nachweislich auf eine Pflichtverletzung von FLS zurückzuführen sind.

§ 11 GEHEIMHALTUNG

11.1
Der Kunde hat alle im Rahmen der Vertragsbeziehung von FLS erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art, insbesondere betreffend das Lizenzmodell, die Preise und sonstigen Konditionen, die Programme und Datenbanken sowie personenbezogene Daten (nachfolgend kurz: „geheime Informationen“), Dritten gegenüber auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus geheim zu halten, solange und soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese geheimen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Kunden bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind oder durch den Kunden nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt oder von einem Dritten ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung erlangt worden sind.

11.2
Durch FLS offenbarte Unterlagen zu geheimen Informationen, insbesondere Softwarebeschreibungen und Lizenzmodell, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, sind und verbleiben im Eigentum von FLS und müssen auf Verlangen von FLS herausgegeben werden, und zwar spätestens bei Beendigung der Liefer- bzw. Leistungsbeziehung. Jede Art von Lizenz an geheimen Informationen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

11.3
Der Kunde darf nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen der Kunde zuvor eine den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtung auferlegt hat. Des Weiteren wird der Kunde nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen von FLS offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

11.4
Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf geheime Informationen bzw. entsprechende Dokumente und Materialien steht dem Kunden nicht zu.

 

§ 12 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SONSTIGE VEREINBARUNGEN

12.1
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Kiel. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

12.2
Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

12.3
Sind Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.